Relative Fahruntüchtigkeit und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen
Wird ein Kraftfahrer mit weniger als 0,8 Promille angetroffen, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit nur dann vor, wenn dem Kraftfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können.
Das Landgericht Darmstadt weist darauf hin, dass an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille entfernt ist.
Bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille kann aus einem Vorfahrtsverstoß und dem Umstand, dass es etwa knapp 5 Sekunden dauerte, bis der beschuldigte Autofahrer nach dem Aufleuchten des Anhaltesignals „Stop Polizei“ am Fahrbahnrand anhielt, nicht auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung geschlossen werden.
Ein Beschluss des LG Darmstadt vom 12.03.2018
3 Qs 112/18
jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 4