DROGENSTRAFRECHT
Das Drogenstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht
Das Drogenstrafrecht nimmt im deutschen Rechtssystem einen breiten Raum in der Strafrechtspraxis ein.
Die in der Strafverteidigung wichtigsten Betäubungsmittel sind diejenigen natürlichen (z. B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt sind.
Denken Sie daran, das Betäubungsmittelgesetz kennt viele Tatbestände.
Die unter Strafe stehenden Tatbestände beim Drogenstrafrecht sind vielfältig: Strafbar sind etwa das Handeltreiben, also insbesondere der Verkauf und der Einkauf zum Weiterverkauf, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräußerung, der Erwerb, die Abgabe, das sonstige „in Verkehr bringen“ oder aber „sich beschaffen“. Auch der Kurier, der gegen Entgelt Rauschgift lediglich transportiert, einführt oder dies versucht, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, treibt Handel.
Die Vorwürfe, die gegen einzelne Beschuldigte erhoben werden, sind vielfältig. Sie reichen vom gewerbsmäßigen Handeltreiben erheblicher Mengen als Mitglied einer Bande von sogenannten harten Rauschdrogen wie etwa Kokain bis zum Besitz von Haschisch oder Marihuana im Grammbereich.
Dabei bleibt es oftmals nicht nur bei der Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz. In Betracht kommen auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das Berufsverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung).
Diese ungeliebten Konsequenzen hat der Verteidiger bei der Beratung über das Aussageverhalten des Beschuldigten miteinzubeziehen.
Die Ermittlungsbehörde richtet ihr Augenmerk bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität in der Regel gegen Dealer (Händler), Verteiler (Gehilfen der Dealer), aber auch gegen den einzelnen Drogenkonsumenten selbst.
Ganz schnell sind Sie im Fadenkreuz der Ermittler.
Dabei bedienen sich die Staatsorgane sämtlicher Ermittlungsmethoden und modernster Überwachungstechnik. So kommen beim Drogenstrafrecht Z.b. Telefonüberwachungen oder Observationen (beispielsweise durch Auswertung der Verbindungsdaten des mitgeführten Handys) ebenso in Betracht wie der Einsatz verdeckter Ermittler (Polizeibeamte, die unter einer anderen Identität Kontakt zur Szene aufnehmen) und V-Leuten (Vertrauenspersonen aus der Drogenszene, die nicht zur Polizei gehören).
Das BtMG kennt daneben einige Besonderheiten, die nur ein auf diesem Gebiet bereits tätig gewordener Strafverteidiger hinreichend beherrscht:
- Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bei Eigenkonsum
- Strafmilderung oder Absehen von einer Bestrafung im Falle fundierter „Aufklärungshilfe“ (z.B. Benennung von Lieferanten und deren Abnehmer)
- Therapie statt Strafe: Anrechnung / Zurückstellung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe für betäubungsmittelabhängige Personen bei Durchführung einer Drogentherapie.
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