Strafhaft
– Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht –
Der heutige Strafvollzug in Deutschland verfolgt nicht das Ziel der reinen Verwahrung des Inhaftierten. Der Gefangene soll vielmehr resozialisiert werden, also in die Lage versetzt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen.
Es sei dahingestellt, ob das gesetzlich erklärte Ziel der Resozialisierung auch angesichts der in den Haftanstalten vorherrschenden Verhältnisse stets erreicht werden kann.
Dem Ideal der Resozialisierung folgend, stellt das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten bereit, die angestrebte Eingliederung des Gefangenen zu unterstützen.
Nutzen Sie mögliche Erleichterungen während des Strafvollzugs.
Ist der rechtskräftig Verurteilte bereits im Strafvollzug, dann geht es zumeist um um folgende Fragestellungen:
- Offener Vollzug statt geschlossener Vollzug / Vollzugslockerungen
- Vorzeitige Entlassung aus der Haft durch Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidrittel oder der Hälfte der Haftstrafe
- Abwendung der unberechtigten Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung
- Erwirkung von Strafunterbrechungen aus besonderen Anlässen
- Berücksichtigung von Besonderheiten bei Ausländern im Strafvollzug
- Erreichen der Zurückstellung von Strafvollstreckung zugunsten von Therapie
- Bewirkung günstiger Regelungen in Bezug auf Besuch, Ferngespräche etc.
Die Interessenwahrnehmung in diesen Bereichen erfordert einen Rechtsanwalt, der mit der jeweiligen Vollzugs- und Vollstreckungspraxis vertraut ist und die entsprechenden rechtlichen Grundlagen beherrscht.
Ich stehe Ihnen und Ihren Angehörigen bei der Überprüfung und Durchsetzung der einzelnen Möglichkeiten zur Seite.