Strafrecht – Strafverteidigung
Strafverfahren stellen für die persönlich Betroffenen oftmals eine sehr belastende und teilweise sogar existenzbedrohende Situation dar. Dies gilt sowohl für die Beschuldigten als auch für deren Angehörige, insbesondere wenn Untersuchungshaft angeordnet wird.
Nehmen Sie Ihre Rechte wahr.
Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie nicht viele Rechte. Von diesen wenigen Rechten sollten Sie Gebrauch machen. Namentlich gilt dies für das Recht zu Schweigen und das Recht, sich eines Strafverteidigers seiner Wahl zu bedienen.
Die Einlassung zur Sache, ohne dass Sie Kenntnis über Ihre Rechte haben und den konkreten Akteninhalt kennen, birgt große Risiken. So kann es im Strafrecht zu einer Verurteilung kommen, die bei professioneller Ausschöpfung der Verteidigungsmöglichkeiten zu vermeiden oder zumindest abzuschwächen gewesen wäre.
Vermeiden Sie Fehler im Ermittlungsverfahren.
Im Strafverfahren können Sie Fehler machen, die später nur schwer oder gar nicht mehr korrigiert werden können. Erfolgen Verhaftung oder Durchsuchungsmaßnahmen an Wochenenden oder in den Nachtstunden, so stellt dies die Betroffenen vor nahezu unlösbare Probleme. Denn kann erst am folgenden Werktag ein Strafverteidiger erreicht werden, ist es für eine effektive Verteidigung häufig zu spät. Die entscheidenden Weichenstellungen im Strafrecht erfolgen nämlich bereits im Ermittlungsverfahren.
Ohne die frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einer Strafrechtskanzlei kann es dazu kommen, dass Bußgelder, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen gegen Sie verhängt werden, obwohl eine Verfahrenseinstellung oder eine geringere Sanktion möglich gewesen wäre.
Lassen Sie sich bestenfalls bereits in der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die Ordnungsbehörde anwaltlich vertreten.
„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.“
(Prof. Dr. Hans Dahs – Handbuch des Strafverteidigers,
7. Auflage, Rn. 1)
Grundsätzlich gilt in jedem Strafverfahren:
Kontaktieren Sie mich so früh wie möglich und machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Besprechung mit mir!
In Strafsachen verteidige ich Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.
Werden Sie bereits vor der Hauptverhandlung aktiv.
Es stellt einen weit verbreiteten Irrtum dar, man könne als Angeklagter in der Hauptverhandlung noch seine Unschuld beweisen. Sie wollen Gerechtigkeit? Sie werden ein Urteil bekommen! Tatsächlich enden nämlich im Strafrecht weniger als 5% aller Hauptverhandlungen mit einem Freispruch. Statistisch belegt ist hingegen, dass die frühzeitige Einschaltung eines Strafverteidigers nicht nur die Dauer von Zwangsmaßnahmen wie etwa Untersuchungshaft verkürzt, sondern im Falle einer Verurteilung auch positive Auswirkungen auf das Strafmaß hat.
Vermeiden Sie den Eintrag ins Führungszeugnis.
Selbst wenn es bei Beschuldigten aufgrund der bislang strafrechtlichen Unbescholtenheit zu keiner Haftstrafe kommt, so erfolgt doch bei jeder Verurteilung ein Eintrag in hoheitliche Register (Führungszeugnis), was zu einem dauerhaften Hemmnis für die Zukunftsgestaltung werden kann.
Oftmals wird bei Ersttätern und Delikten mit geringerer Strafandrohung auch mittels eines sogenannten Strafbefehls vorgegangen. Wird gegen einen Strafbefehl nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt, entspricht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil, was vielen gar nicht bewusst ist.