Rotlichtverstoß: Keine Milde wegen weiblicher Ablenkung
Mit einer ungewöhnlichen Erklärung wollte ein Berliner Autofahrer einen qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde) rechtfertigen. Gegenüber den Polizeibeamten gab er an, vom Hinterteil einer Radfahrerin derart abgelenkt worden zu sein, dass er das Rotlicht übersehen hat. Das Kammergericht hielt diese Erklärung nicht für ausreichend, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen.
Beschluss des KG Berlin vom 25.07.20193 Ws (B) 228/19, 122 Ss 96/19Wirtschaftswoche Heft 39/2019, Seite 85
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