Unfallflucht: Keine erweiterte Wartepflicht zur Feststellung der Alkoholisierung
Wird bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt die hiergegen gerichtete Beschwerde des betroffenen Autofahrers nach Einlegung beim Amtsgericht erst nach nahezu fünf Monaten beim Landgericht vorgelegt, so ist von einer Unverhältnismäßigkeit auf Grund der Verfahrensverzögerung auszugehen. In diesem Fall ist der Führerschein unverzüglich an den Beschuldigten herauszugeben, bis im noch ausstehenden Strafverfahren über dessen Entziehung abschließend entschieden wird.
Beschluss des LG Leipzig vom 10.08.2018
1 Qs 141/1
Blutalkohol 56, 144
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