Ungenaue Angabe der Messstelle der Radarüberwachung
Ein Autofahrer erhob gegen einen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid Rechtsbeschwerde. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers begründete er damit, dass die Messstelle der Radarüberwachung nicht genau angegeben war. In dem Bescheid waren lediglich der Ort und die Straße aufgeführt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwarf den Antrag auf Kosten des Betroffenen als unbegründet.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung des Tatortes die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht infrage stellen, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. Dabei kann für die erforderliche Konkretisierung auch der Akteninhalt herangezogen werden. In dem entschiedenen Fall ging der Standort der Radarmessung eindeutig aus dem Messfoto hervor, auf dem im Hintergrund trotz der Dunkelheit ein in der angegebenen Straße befindliches Hotel erkennbar war.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.20182 RBs 257/18JURIS