Aussichtslosigkeit des Aufhaltens eines rollenden Pkws mit bloßer Muskelkraft
Eine Autofahrerin stellte ihren Pkw BMW Mini vor ihrem Haus ab, wo ihr Lebensgefährte auf sie wartete. Nachdem sich beide begrüßt hatten, bemerkten sie, dass sich der Pkw in Bewegung setzte und rückwärts die abschüssige Einfahrt hinunterzurollen begann. Daraufhin lief der Lebensgefährte hinter das Fahrzeug und versuchte es dadurch aufzuhalten, dass er mit seinen Händen gegen das Heck des Fahrzeugs drückte. Er wurde jedoch von dem Fahrzeuggewicht niedergedrückt, kam rücklings zu Fall und wurde von dem Pkw überrollt und über eine Strecke von etwa 20 m mitgeschleift. Dabei erlitt er schwere Verletzungen. Er verlangte von der Haftpflichtversicherung seiner Lebensgefährtin Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Seine Klage hatte jedoch nur teilweise Erfolg. Für das Oberlandesgericht Köln stand fest, dass die Lebensgefährtin die Unfallverletzungen dadurch schuldhaft verursacht hatte, dass sie den Pkw abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert hatte. Der Verletzte musste sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 70 Prozent anrechnen lassen. Er hätte erkennen müssen, dass ein Aufhalten des Pkws durch ein Dagegenstemmen von hinten ausgeschlossen war. Dies galt erst recht, weil er in diesem Zeitpunkt nur leichte Sandalen trug. Andererseits war wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung sein Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen.
Urteil des OLG Köln vom 05.07.2019
6 U 234/18
Pressemitteilung des OLG Köln