Nächtliche Kollision mit Betonpoller
Sperrt eine Gemeinde im Rahmen einer Maßnahme zur Verkehrsberuhigung eine Straße mit niedrigen Betonpollern ab, müssen diese ausreichend gut sichtbar sein. Verstößt sie gegen diese Verkehrssicherungspflicht, haftet sie für die dadurch entstandenen Schäden.
In dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall hatte die Gemeinde eine Sackgasse mit drei 40 cm hohen Betonpollern gesperrt. Lediglich die äußeren beiden Poller waren mit je drei Reflektoren ausgestattet. Ein Autofahrer kollidierte mit dem mittleren, als er im Dunkeln in die Straße einbiegen wollte. Seine Schadensersatzklage hatte überwiegend Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hätte die Gemeinde die Poller so aufstellen müssen, dass sie gut zu erkennen sind. Eine nächtliche Beleuchtung ist gerade bei Pollern weit unterhalb der Sichtlinie der Autofahrer nötig. Da der Autofahrer bei größerer Aufmerksamkeit den Poller jedoch hätte erkennen können, musste er sich ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent anrechnen lassen.
Ein Urteil des OLG Braunschweig vom 10.12.2018
11 U 54/18
Pressemitteilung des OLG Braunschweig