Geschwindigkeitsüberwachung mittels Section Control unzulässig
Das Verwaltungsgericht Hannover hat ein in Niedersachsen durchgeführtes Pilotprojekt zur Geschwindigkeitsmessung gestoppt. Bei dem Verfahren „Section Control“ wurden am Anfang einer 2,2 Kilometer langen Messstrecke auf einer Bundesstraße bei gleichzeitiger Erfassung der exakten Uhrzeit mittels Kamera sämtliche Kennzeichen der einfahrenden Kraftfahrzeuge gespeichert. Gleiches geschah am Ende der Strecke. Anhand der aufgezeichneten Werte wurde mittels einer Weg-Zeit-Berechnung die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet und mit dem Geschwindigkeitslimit verglichen, um ggf. Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen.
Das Gericht sah in der Durchführung der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Kraftfahrzeugführer auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gilt auch für die (Nichttreffer-) Fälle, in denen ein Geschwindigkeitsverstoß durch die Anlage nicht festgestellt wird und die Daten ohne weitere Verwertung wieder gelöscht werden. Für solche Geschwindigkeitsmessungen bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die sich derzeit weder im Bundes- noch im niedersächsischen Landesrecht findet.
Das Urteil
Urteil des VG Hannover vom 12.03.2019
7 A 849/19
ZD 2019, 281