Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Dieselfahrzeugs ohne Software-Update
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung der Außerbetriebsetzung eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, das kein Software-Update erhalten hat, bestätigt.
Nach § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. An einer solchen Zulassung fehlt es, wenn ein Fahrzeug über eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung verfügt und damit nicht typengenehmigt ist.
Urteil des VG Hannover vom 23.05.2019
5 A 2183/18
Pressemitteilung des VG Hannover
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