Kurzzeitige Ablenkung durch Infotainmentsystem bei Tempo 200
Ein Autofahrer, der die Autobahn mit ca. 200 km/h befährt, handelt grob fahrlässig, wenn er sich nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – auch auf das Infotainmentsystem des Fahrzeugs richtet. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg den Fahrer eines gemieteten Mercedes Benz CLS 63 AMG zur Erstattung von 50 Prozent der Reparaturkosten für den infolge der überhöhten Geschwindigkeit verursachten Unfall. Der Mietvertrag war zwar mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen worden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten den Autovermieter jedoch, zumindest teilweise Regress bei seinem Kunden zu nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Urteil des OLG Nürnberg vom 02.05.2019
13 U 1296/17
NJW-Spezial 2019, 361