E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Baugenehmigung zulässig
Ein Straßenanlieger wandte sich gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Landeshauptstadt München mit der Begründung, durch die vier Ladepunkte der Säulen können vor seinem Wohnhaus vier Parkplätze nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden und stehen daher nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung. Insbesondere beanstandete er, dass für die Ladestationen keine Baugenehmigung vorliege.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München war die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen dürfen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Bei den E-Ladesäulen handelt es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht
errichtet werden können und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten können auch nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden muss.
Ein Beschluss des BayVGH vom 13.07.2018
E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Baugenehmigung zulässig
8 CE 18.1071
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