Sturz einer Radfahrerin auf nicht erkennbarer Eisfläche
Eine 54-jährige Radfahrerin fuhr gegen 8 Uhr zum Einkaufen zu einem Supermarkt und stürzte unmittelbar vor dem Radstellplatz auf einer nicht erkennbar eisglatten Fläche. Sie erlitt dabei eine Fraktur des rechten Mittelfingers mit Kapselanriss.
Das Amtsgericht verurteilte den vom Supermarktbetreiber beauftragten gewerblichen Streu- und Räumdienst zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 Euro, da es dessen Mitarbeiter an diesem Morgen unterlassen hatte, den Parkplatz zu kontrollieren. Das Unternehmen konnte sich auch nicht darauf berufen, dass es an diesem Tag von der Gemeindeverwaltung, für die es ebenfalls Räum- und Streudienste ausführt, nicht zum Einsatz gerufen worden war, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei und am Boden noch genügend Splitt vorhanden gewesen war. Da die Mindesttagestemperatur in München an diesem Tag aber 0,4 Grad Celsius betrug, hätte der Streu- und Räumdienst von sich aus die Kontrolle des Parkplatzes veranlassen müssen, ob nicht erkennbare Flächen mit überfrorener Nässe vorhanden waren.
Sturz einer Radfahrerin auf nicht erkennbarer Eisfläche
Das Urteil des AG München vom 08.08.2018
154 C 20100/17
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