Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an eine notstandsähnliche Situation
<p>Nicht selten versuchen Autofahrer, eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit damit zu entschuldigen, dass sie schnell einen Ort erreichen wollten, wo sie ihre dringende Notdurft verrichten können. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes gilt allerdings ein strenger Beurteilungsmaßstab. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte in einem derartigen Fall klare Maßstäbe auf, die der Strafrichter anlegen muss, um zugunsten des Betroffenen eine notstandsähnliche Situation bejahen zu können:In den Urteilsgründen müssen Feststellungen dazu getroffen werden, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs war, um zu klären, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, eine Toilette aufzusuchen. Darüber hinaus sind Feststellungen erforderlich, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat. Wurde der Betroffene – wie in diesem Fall – in der Innenstadt eines größeren Ortes angetroffen, der über gastronomische Einrichtungen, wie z.B. Fastfood-Ketten oder Tankstellen verfügt, ist darzulegen, warum das Aufsuchen einer dieser Einrichtungen nicht früher möglich war.Beschluss des OLG Brandenburg vom 25.02.2019(1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)jurisPR-VerkR 12/2019 Anm. 4</p>