Anforderungen an Feststellung einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesautobahn um 47 km/h rechtfertigt für sich gesehen keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise zu einer Geldbuße von 440 Euro und Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots.
Das Gericht muss auch in diesem Fall die Möglichkeit, dass der Betroffene die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat, berücksichtigen, wenn sich hierfür entweder greifbare Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene – wie hier und in der Praxis wichtiger – im Verfahren einwendet, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die Feststellungen des Strafrichters deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig und nachvollziehbar ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies gilt auch dann, wenn er den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt. Da im Urteil des Strafrichters die erforderlichen Angaben fehlten, reduzierte das Oberlandesgericht Bamberg die Geldbuße und hob das gegen den Porschefahrer, der übrigens bereits mehrmals wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgefallen war, verhängte Fahrverbot auf.
Beschluss des OLG Bamberg vom 01.03.2019
3 Ss OWi 126/19
VRR 2019, Nr. 4, 3