Kollision auf dem Autobahnparkplatz mit Sonderfahrzeug
Die Mitteilung eines Hausarztes, bei seinem Patienten (Jahrgang 1937) bestünden wegen verschiedener Erkrankungen berechtigte Zweifel an dessen Fahreignung, stellt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden. Der bloße Hinweis des Hausarztes rechtfertigte daher nicht die daraufhin von der Verkehrsbehörde veranlasste Anordnung eines ärztlichen Gutachtens.
Beschluss des VGH München vom 09.10.2018
11 CS 18.1897
NJW 2019, 1161