Wer trägt Kosten für Tierbeseitigung nach Wildunfall?

Ein Autofahrer ist nach einem unverschuldeten Wildunfall nicht verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung des toten Tieres zu übernehmen. Ein liegengebliebenes totes Wild stellt keine Verunreinigung der Straße dar, zu deren Beseitigung der Verursacher rechtlich verpflichtet wäre.

Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.11.2017

7 LC 52/17 u.a.

Wirtschaftswoche Heft 1/2018, Seite 75