Wegschieben eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs
Der Mieter einer Garage ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München berechtigt, ein im absoluten Halteverbot geparktes und die Zufahrt versperrendes Auto im Wege der besitzrechtlichen Selbsthilfe selbst beiseite zu schieben. Der Eigentümer des widerrechtlich abgestellten Autos hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der eventuell beim Wegschieben fahrlässig verursacht worden ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Garagenbesitzer an dem offenen Automatikfahrzeug den Schalthebel auf „N“ (Leerlauf) gestellt und den Wagen dann zur Seite geschoben. Dadurch wurde ein Getriebeschaden in Höhe von circa 1.300 Euro verursacht. Das Gericht bejahte das Recht zur Selbsthilfe und stellte klar, dass es für einen technischen Laien nicht offensichtlich ist, dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führen kann.
Ein Urteil des AG München vom 13.06.2018
132 C 2617/18
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