Wartezeit bei Abschleppen nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes
Ein Autofahrer, der seinen Wagen auf einer öffentlichen Straße zunächst ordnungsgemäß abgestellt hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass dort das Parken auch noch nach mehreren Tagen erlaubt ist. Dies kann problematisch werden, wenn das Verbotsschild während einer längeren Abwesenheit des Fahrzeughalters, z.B. wegen Urlaubs, aufgestellt wird.
Bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, wie lange die Frist zu bemessen ist, bis das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden darf. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mindestens ein Vorlauf von drei vollen Tagen erforderlich ist, ein Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden darf.
Das Urteil des BVerwG vom 24.05.2018
Wartezeit bei Abschleppen nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes
3 C 25.16
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