Verstoß gegen Handyverbot auch bei fehlender SIM-Karte

Für das Oberlandesgericht Hamm liegt ein Verstoß gegen das Handyverbot des § 23 Absatz 1a StVO vor, wenn der Autofahrer während der Fahrt sein Verstoß gegen Handyverbot auch bei fehlender SIM-KarteMobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, auch wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Die Vorschrift verbietet während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Gerätes zum Telefonieren, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons. Auf das – von dem Autofahrer behauptete – Fehlen der SIM-Karte kommt es daher nicht an.

Beschluss des OLG Hamm vom 08.06.2016
4 RBs 214/17
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