Verspätete Bekanntgabe des Verantwortlichen für Parkverstoß

Das Urteil

Die Verspätete Bekanntgabe des Verantwortlichen für Parkverstoß

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer verspäteten Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, dem Fahrzeughalter Verspätete Bekanntgabe des Verantwortlichen für Parkverstoßdie Verfahrenskosten für den ergangenen Bußgeldbescheid auferlegt werden können. In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrzeughalterin bei der Anhörung zu dem wegen eines Parkverstoßes erfolgten Verwarnungsangebot keine Angaben gemacht. Erst nach Eintritt der gesetzlichen Verfolgungsverjährung gab sie an, ihr Sohn habe den Parkverstoß begangen. Wegen der Verjährung musste das Bußgeldverfahren sodann eingestellt werden. Aufgrund der verspäteten Offenbarung des Verantwortlichen wurde die Frau zur Zahlung der Verfahrensgebühr von 20 Euro und weiteren Auslagen i.H.v. 3,50 Euro verurteilt.

Der Beschluss des AG München vom 11.10.2018

Verspätete Bekanntgabe des Verantwortlichen für Parkverstoß

953 OWi 195/18

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