Verkehrssicherungspflichten bei Nutzung eines Laubbläser am Straßenrand
Eine Autofahrerin kam auf einer schmalen Straße im fränkischen Fürth von der Fahrbahn ab und rammte ein parkendes Fahrzeug. Sie behauptete, ein städtischer Bediensteter hätte durch die Benutzung eines Laubbläser am Straßenrand eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe ihres Pkws geblasen, wodurch sie erschrak und zeitweise nichts sehen konnte.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Zwar sei die Kommune verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei hier der Abstand zwischen dem Laubbläser zur Straße zu gering gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen. Allerdings konnte die Autofahrerin nicht nachweisen, dass tatsächlich eine Laubwolke für den Unfall ursächlich war. Sie muss daher für den Schaden selbst aufkommen.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 10.05.2016
4 O 6465/15
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