Unfall zwischen Radfahrer und Pkw in Rondell mit Vorfahrtsregelung „rechts-vor-links“
Überquert ein Radfahrer eine in Form eines Rondells angelegte „Rechts-vor-Links-Kreuzung“, um das Rondell quasi in Geradeausrichtung an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen, und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem aus der ersten Einmündung einfahrenden, vorfahrtsberechtigten Pkw, dessen Fahrer den Radfahrer übersehen hat, haftet der Radfahrer in Höhe von 60 Prozent für den Unfallschaden.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2017
9 U 22/16
NJW-Spezial 2017, 139