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Abschleppen wegen parkens in einer Halteverbotszone Parken für die Dauer von zwei Stunden erlaubt ist, die Parkdauer um drei Stunden überschritten wird. Das Verwaltungsgericht Aachen hält angesichts der erheblichen Parkzeitüberschreitung das Vorgehen der Ordnungsbehörde selbst dann nicht für unverhältnismäßig, wenn im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme weitere Parkplätze frei waren. Urteil des VG Aachen vom 16.05.2018 6 K 5781/17 NJW-Spezial 2018, 618
Verspätete Bekanntgabe des Verantwortlichen für Parkverstoß
Abschleppen wegen parkens in einer Halteverbotszone Parken für die Dauer von zwei Stunden erlaubt ist, die Parkdauer um drei Stunden überschritten wird. Das Verwaltungsgericht Aachen hält angesichts der erheblichen Parkzeitüberschreitung das Vorgehen der Ordnungsbehörde selbst dann nicht für unverhältnismäßig, wenn im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme weitere Parkplätze frei waren. Urteil des VG Aachen vom 16.05.2018 6 K 5781/17 NJW-Spezial 2018, 618