Strafbare Fahrerflucht trotz Passivität des Unfallgeschädigten
Einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort steht es nicht entgegen, dass der Unfallgeschädigte aus plausiblen Gründen auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei verzichtet hat und er seinerseits gegenüber dem warteunwilligen und sodann vom Unfallort flüchtenden Fahrer keinen eigenen Versuch unternommen hat, dessen Personalien zu erfragen.
Beschluss des LG Saarbrücken vom 10.04.2018
8 Qs 5/18
NZV 2018, 436
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