Parkverbot an Engstellen: Was ist eine schmale Fahrbahn?
Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) geäußert, durch die das Parken vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen verboten ist. Die Richter halten den Begriff der „schmalen Fahrbahn“ für zu unbestimmt. Autofahrer können danach in zahlreichen Situationen nicht verlässlich entscheiden, ob das Parken an einer bestimmten Stelle erlaubt oder verboten ist.
Daraus folgerte das Gericht, dass ein Grundstückseigentümer unter Berufung auf die unklare Rechtsvorschrift ein Einschreiten gegen vermeintliche Falschparker nicht verlangen kann. Ein Einschreiten erfordert vielmehr, dass der Anlieger durch ein gegenüber seiner Garage bzw. Einfahrt abgestelltes Fahrzeug erheblich behindert wird. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist.
Urteil des VGH Baden Württemberg vom 08.03.2017
5 S 1044/15
SVR 2017, 278