Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitfahrzeug

Wer seinen Fahrzeugschaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fiktiv, also auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens, abrechnet, kann für die veranschlagte Reparaturdauer nur dann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er die fachgerechte Instandsetzung des Unfallfahrzeugs nachweist.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann jedoch dann nicht geltend gemacht werden, wenn dem Unfallgeschädigten während der Reparatur ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Behauptet er, dass er das vorhandene Zweitfahrzeug nicht nutzen konnte, hat er dies schlüssig darzulegen. Der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung muss dann beweisen, dass die Nutzungsmöglichkeit eines Zweitfahrzeugs doch tatsächlich gegeben war.

Urteil des OLG München vom 22.09.2017

10 U 304/17

NJW-Spezial 2017, 650