Hohe Anforderungen an Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes durch Zeugenaussagen
Ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotlichtzeit länger als 1 Sekunde) kann nicht nur mit einem standardisierten Messverfahren (Kamera) festgestellt werden, sondern auch durch Zeugenaussagen.
Schließt der Amtsrichter von Beobachtungen durch Zeugen aus dem Querverkehr auf einen qualifizierten Rotlichtverstoß eines Verkehrsteilnehmers, muss er nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg den bei Zeugenaussagen naheliegenden Fehlerquellen und Unsicherheiten bei der Beweiswürdigung in der Urteilsbegründung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen.
Das Urteil
Beschluss des OLG Brandenburg vom 28.02.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 65/19 (33/19)
jurisPR-VerkR 8/2019 Anm. 5