Mögliche Interessenkollision eines Anwalts bei Vertretung mehrerer Unfallgeschädigten

Werden bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall neben dem eingetretenen Fahrzeugschaden auch Fahrzeuginsassen verletzt, ist es üblich, dass ein mit der Schadensabwicklung beauftragter Rechtsanwalt alle Geschädigten gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung vertritt.

Eine derartige Mehrfachvertretung ist jedoch dann unzulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Rechtsanwalt durch sich widerstreitende Interessen in einen Interessenkonflikt gerät. Dies ist laut Landgericht Saarbrücken anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Fahrzeuginsassen des Unfallfahrzeugs neben dem Unfallverursacher auch ihren „eigenen Fahrer“ wegen eines Mitverschuldens in Anspruch nehmen könnten. Der Anwalt muss seine Mandanten dann auf eine mögliche Interessenkollision hinweisen, damit sie ggf. einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen können.

Mögliche Interessenkollision eines Anwalts bei Vertretung mehrerer Unfallgeschädigten

Urteil des LG Saarbrücken vom 16.01.2015
13 S 124/14
NJW-Spezial 2015, 203