Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei vermeidbarer Kollision
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Ein Verstoß gegen die einschlägige Vorschrift des § 10 Satz 1 StVO führt in der Regel zur alleinigen Haftung des Einfahrenden, wenn es zu einer Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer kommt.
War für den Vorfahrtsberechtigten der Zusammenstoß jedoch vermeidbar, trifft ihn eine Mithaftung. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall war eine Autofahrerin rückwärts aus einem Grundstück auf die Straße gefahren. Der Wagen stand eine kurze Zeit quer zur Fahrbahn. Ein aus ihrer Sicht von links herannahender Pkw-Fahrer hätte – dies ergab im Prozess die Beweisaufnahme – bei der notwendigen
Aufmerksamkeit das Hindernis rechtzeitig bemerken und abbremsen können. Ihn traf daher eine Mitschuld an dem Unfall in Höhe von 50 Prozent
Urteil des OLG Celle vom19.12.2017
14 U 50/17
NZV 2018, 189