Keine MPU-Anordnung nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille
Ist einem Autofahrer nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die zuständige Führerscheinstelle die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Das Urteil des OVG Saarlouis vom 04.07.2018
1 A 405/17
NZV 2018, 535
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