Gebrauchtwagenkäufer kann Deaktivierung eines Notrufsystems verlangen
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Motorradschutzkleidung zu tragen. § 21a Abs. 2 StVO schreibt lediglich die Pflicht vor, einen Schutzhelm zu benutzen. Auch wenn keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung besteht, schließt das nicht generell aus, dass es eine Obliegenheit gibt, Schutzkleidung anzulegen. So kann von einem Mitverschulden ausgegangen werden, wenn ein Motorradfahrer mit Sandalen unterwegs ist und es zu Verletzungen kommt, die mit angemessenem Schuhwerk nicht eingetreten wären.
Hinsichtlich des Tragens einer speziellen Motorradhose verneint das Oberlandesgericht Hamm jedoch ein entsprechendes Verkehrsbewusstsein, selbst wenn von einem reduzierten Verletzungsrisiko auszugehen ist. Dem verunfallten Motorradfahrer konnte daher nicht angelastet werden, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Armee-Stoffhose, aber keine Schutzkleidung trug, und er eine Fleischwunde im Kniebereich erlitt, die beim Tragen einer festeren Hose hätte verhindert werden können.
Das Urteil des LG Frankfurt vom 07.06.2018
Gebrauchtwagenkäufer kann Deaktivierung eines Notrufsystems verlangen
2-01 S 118/17
jurisPR-VerkR 19/2018 Anm. 1