Haftungsverteilung bei Unfall durch “ Kolonnenspringen“
Haftungsverteilung bei Unfall durch Kolonnenspringen
Wie die Vielzahl an Gerichtsentscheidungen belegt, führt das sogenannte Kolonnenspringen häufig zu Verkehrsunfällen. Dabei ist eine Kollision des die Kolonne überholenden Kfz mit einem vor ihm aus der Kolonne ausscherenden Autofahrer der typische Unfallhergang.
Überholt ein Autofahrer nach und nach auf einer Landstraße eine sich mit 80 km/h bewegende Kolonne von Fahrzeugen (erlaubt war Tempo 100) und kollidiert er mit einem aus der Kolonne ausscherenden Autofahrer, der nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat, trifft den Überholenden nur dann ein Mitverschulden, wenn er trotz einer unklaren oder unübersichtlichen Verkehrslage überholt hat, er also mit einer besonderen Gefahrenlage rechnen musste. Ist dies – wie hier – nicht festellbar, trifft den Überholenden gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Mithaftung von 20 Prozent.
Haftungsverteilung bei Unfall durch Kolonnenspringen
Ein Urteil des OLG München vom 24.02.2017
10 U 4448/16
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