Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Missachtung von Martinshorn und Blaulicht

Ein Autofahrer fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit auf einer von zwei Fahrspuren bei einer für ihn Grünlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung ein, obwohl Verkehrsteilnehmer in der anderen Fahrspur angehalten hatten, wobei er grundlos davon ausging, dass das von ihm wahrgenommene Martinshorn und Blaulicht nichts mit seinem Fahrweg zu tun hat. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem bei Rotlicht in die Kreuzung einfahrenden Einsatzfahrzeug, dessen Fahrer das herannahende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht bemerkt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm ging in diesem Fall von einer Haftung des das Vorrecht des Einsatzfahrzeugs nicht beachtenden Autofahrers in Höhe von zwei Dritteln aus.

Urteil des OLG Hamm vom 18.07.2017
9 U 34/17
MDR 2017, 1241