Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall nach grundlosem Abbremsen
Ein Autofahrer wechselte ohne zu blinken die Fahrspur, um einen Überholvorgang des nachfolgenden Fahrzeugs zu verhindern. Nach dem Spurwechsel legte er noch eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ hin. Die beiden nachfolgenden Autofahrer
konnten gerade noch abbremsen. Ein dahinter fahrender Pkw fuhr auf den vor ihm abbremsenden Wagen auf.
In dem darauffolgenden Rechtsstreit zwischen den Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherungen des ersten und des letzten Fahrzeugs der Kette kam das Oberlandesgericht Oldenburg zu folgender Haftungsverteilung: Zwar hat der grundlos abbremsende Autofahrer durch sein verkehrswidriges Verhalten die Kausalkette für den Auffahrunfall in Gang gesetzt. Der auffahrende Autofahrer hätte demgegenüber durch angepasste Fahrweise auch auf ein plötzliches Abbremsen – wie die beiden Autofahrer vor ihm – reagieren können. Ihn traf daher in Höhe von zwei Dritteln der überwiegende Verschuldensanteil.
Ein Urteil des OLG Oldenburg vom 26.10.2017