Falschparker muss Kosten für Schienenersatzverkehr durch Taxis übernehmen
Die Behinderung des Straßenbahnnetzes durch einen verbotswidrig parkenden Pkw kann für den Fahrer richtig teuer werden. Setzt der Straßenbahnbetreiber bis zum Abschleppen des Wagens einen Schienenersatzverkehr ein, um die festsitzenden Fahrgäste weiterzubefördern, hat der Falschparker neben den Abschleppkosten auch die angefallenen Taxikosten zu tragen. In dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall beliefen sich diese auf 940 Euro.
Urteil des AG Frankfurt am Main vom 17.08.2017
32 C 3586/16 (72)
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