Ersatz der Sachverständigenkosten auch bei unbrauchbarem Gutachten
Gutachterkosten sind einem Unfallgeschädigten selbst dann zu erstatten, wenn sich ein Sachverständigengutachten als unbrauchbar erwiesen hat. Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung mittels eines Sachverständigengutachtens trägt der Unfallverursacher, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft.
Das Urteil des AG Oldenburg vom 20.08.2018
Ersatz der Sachverständigenkosten auch bei unbrauchbarem Gutachten
3 C 3142/18
Pressemitteilung des AG Oldenburg
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