Anforderungen an Bezugnahme auf ein Lichtbild in der Urteilsbegründung

Beruhen Fahrzeugmängel an einem Gebrauchtwagen, die sich im schlechten Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, lauten Motorgeräuschen und einer sich plötzlich erhöhenden Motordrehzahl zeigen, auf einem verstopften Rußpartikelfilter, kann zumindest dann nicht von einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs, für den der Verkäufer nicht einzustehen hat, ausgegangen werden, wenn die Verstopfung des Rußpartikelfilters auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist.

In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war zum einen der Drucksensor des Partikelfilters des gebrauchten Skoda nicht funktionsfähig gewesen, sodass eine Überfüllung des Filters nicht angezeigt wurde. Außerdem stellte ein Gutachter einen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen fest, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte. Der Käufer war im Ergebnis berechtigt, wegen des Mangels die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.

Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2017
28 U 89/16
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