Addition von Regresshöchstgrenzen bei mehrfachen Obliegenheitsverletzungen
Einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung, die einen von ihrem Versicherungsnehmer verschuldeten Unfall reguliert hat, kann ein Regressanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung der Obliegenheiten durch das Fahren in alkoholisiertem Zustand und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zustehen.
Hierbei sind die Regresshöchstgrenzen von 5.000 Euro für die Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls und 2.500 Euro nach Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen. Liegen – wie in dem vorliegenden Fall – beide Tatbestände vor, weil der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls mit über 2,8 Promille alkoholisiert war und anschließend Unfallflucht beging, sind laut Landgericht Düsseldorf die Regresshöchstbeträge zu addieren. Das Gericht sprach der Versicherung im Ergebnis einen Regressanspruch von insgesamt 7.500 Euro zu.
Urteil des LG Düsseldorf vom 08.09.2017
9 O 197/16
ZfSch 2018, 97