Abschleppen wegen Parkens in mobiler Halteverbotszone

Das Urteil

Das Abschleppen wegen Parkens in mobiler Halteverbotszone

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug trotz eines rechtzeitig angekündigten mobilen Halteverbots vor seiner Haustür parkt, muss nach einem Urteil des Ein Fahrzeug kann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, wenn in einem Zonenhalteverbot, in dem unter Verwendung einer Parkscheibe das Parken für die Dauer von zwei Stunden erlaubt ist, die Parkdauer um drei Stunden überschritten wird. Das Verwaltungsgericht Aachen hält angesichts der erheblichen Parkzeitüberschreitung das Vorgehen der Ordnungsbehörde selbst dann nicht für unverhältnismäßig, wenn im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme weitere Parkplätze frei waren. Urteil des VG Aachen vom 16.05.2018 6 K 5781/17 NJW-Spezial 2018, 618Verwaltungsgerichts Koblenz auch dann die Abschleppkosten tragen, wenn er einem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamts angekündigt hat, sein Auto wegzufahren, sobald er sich umgezogen hat. Als der Autofahrer auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen war, wurde das Abschleppen seines Fahrzeugs veranlasst. Das Gericht hielt die Maßnahme nicht für unverhältnismäßig und verurteilte den Falschparker zur Zahlung der angefallenen Abschleppkosten in Höhe von 144,91 Euro.

Urteil des VG Koblenz vom 26.10.2018

Abschleppen wegen Parkens in mobiler Halteverbotszone – Das Urteil

5 K 782/18.KO

Pressemitteilung des VG Koblenz