Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß trotz lediglich einmaliger und einseitiger Beschilderung

Häufig wird von den Verkehrssündern vor Gericht behauptet, eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht bemerkt zu haben; dann läge nur ein fahrlässig begangener Geschwindigkeitsverstoß mit entsprechend geringerer Strafe vor. Jedenfalls vor dem Oberlandesgericht Celle haben derartige Behauptungen wenig Erfolg.

Das Gericht geht davon aus, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Regel auch wahrgenommen werden und ein fahrlässiges Übersehen die Ausnahme darstellt. Dies gilt auch bei einem einmalig und einseitig aufgestellten Verkehrsschild. Daher ist die Möglichkeit, dass der betroffene Autofahrer das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann beachtlich, wenn sich hierfür besondere Anhaltspunkte ergeben (z.B. besondere Witterungs- oder Straßenverhältnisse).

Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß

Der Beschluss des OLG Celle vom 23.06.2017
2 Ss (OWi) 137/17
jurisPR-VerkR 20/2017 Anm. 4
VRR 2017, Nr. 9, 3