Unzureichender Hinweis bei Nutzung einer Waschanlage durch Automatikfahrzeuge
Das Urteil
Unzureichender Hinweis bei Nutzung einer Waschanlage durch Automatikfahrzeuge
Unterlässt der Betreiber einer automatischen Waschanlage den Hinweis darauf, dass bei modernen automatikgetriebenen Fahrzeugen für eine sichere Benutzung der Anlage das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist, haftet er für den Schaden, der an einem Pkw mit ausgeschalteter Zündung in der Waschanlage entstanden ist.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wurde ein automatikgetriebener BMW X3 mit ausgeschalteter Zündung zweimal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte dadurch so nach rechts aus dieser heraus, dass er jeweils schräg in der Waschstraße stand. Dem Fahrer, der nach Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hatte, konnte kein Bedienungsfehler angelastet werden, sodass ihn keine Mithaftung für den Fahrzeugschaden von über 2.000 Euro traf.
Ein Urteil des AG München vom 06.09.2018
Unzureichender Hinweis bei Nutzung einer Waschanlage durch Automatikfahrzeuge