Unfall mit Reinigungsfahrzeug bei eingeschaltetem gelbem Warnlicht

Ein Pkw-Fahrer fuhr an einem langsam fahrenden städtischen Reinigungsfahrzeug vorbei. In diesem Moment zog dessen Fahrer ohne zu blinken und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten nach links, um auf der Strasse zu wenden. Die Kommune als Halter der Kehrmaschine vertrat die Auffassung, den Überholenden treffe schon deshalb ein Mitverschulden, weil an dem fahrenden Reinigungsfahrzeug das gelbe Warnlicht eingeschaltet war, und er deshalb nur mit erhöhter Aufmerksamkeit hätte das Fahrzeug überholen dürfen.Reinigungsfahrzeug Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht und Strafrecht

Dem folgte das Oberlandesgericht in Düsseldorf nicht. Bei einem städtischen Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung durch ein eingeschaltetes gelbes Blinklicht nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen. Anders als das Blaulicht an Einsatzfahrzeugen verleiht es kein Vorrecht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern auf der Strasse. Der Fahrer und der Halter des Reinigungsfahrzeugs waren daher alleine für den Unfallschaden haftbar.

Ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.04.2017
I-1 U 125/16
RuS 2017, 373