Keine Neupreisentschädigung für beschädigtes Elektrofahrrad

Die Rechtsprechung hat bei der unfallbedingten Beschädigung eines fast neuen Wagens folgende Faustregel aufgestellt: Ist das verunfallte Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurden damit nicht mehr als 1.000 km (bei besonders massiven Beschädigungen bis zu 3.000 km) gefahren, besteht Anspruch auf Erstattung des Neupreises. Das Amtsgericht Nordhorn hält diese Grundsätze auf die Beschädigung von Elektrofahrrädern nicht für übertragbar. Im entschiedenen Fall hatte das fünf Wochen vor dem Unfall angeschaffte E-Bike zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 180 km.

Keine Neupreisentschädigung

Ausschlaggebend für die Abrechnung auf Neupreisbasis bei Kraftfahrzeugen ist, dass die allgemeine Wertschätzung eines unfallfreien Personenkraftwagens erheblich höher ist als die eines – wenn auch fachgerecht – reparierten Fahrzeugs. Dies ist bei Elektrofahrrädern – wie auch bei anderen Gebrauchsgütern – zumindest nicht in diesem Maße feststellbar. Der Geschädigte kann daher nur die Erstattung der Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden nur den um den Restwert geminderten Anschaffungswert ersetzt verlangen.

Urteil des AG Nordhorn vom 02.05.2017

3 C 1180/16

jurisPR-VerkR 3/2018 Anm. 2

SVR 2017, 430