Durchsuchung

Durchsuchung und Beschlagnahme (Sicherstellung)

Zu einer Durchsuchung kommt es, wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer einer Straftat vermutet wird und wenn mit der Durchsuchung die Ergreifung eines Straftäters oder das Auffinden von Beweismitteln zu erwarten ist.

Eine Durchsuchung basiert grundsätzlich auf einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Nur bei besonderer Eilbedürftigkeit (Gefahr in Verzug) kann die Durchsuchung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.

Hausdurchsuchungen zur Nachtzeit sind nur ausnahmsweise zulässig.

Bei jeder Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten sollten Sie Ruhe bewahren; sie werden die Durchsuchung zunächst über sich ergehen lassen müssen. Ein Durchsuchungsbeschluss verpflichtet nämlich die betroffene Person, die Durchsuchung und gegebenenfalls auch die Mitnahme (Sicherstellung oder Beschlagnahme) von Gegenständen und/oder Unterlagen hinzunehmen.

Sie sollten sich den Durchsuchungsbeschluss stets zeigen lassen und ihn aufmerksam lesen. Ziehen Sie – wenn möglich – unbeteiligte Dritte hinzu und/oder kontaktieren Sie Ihren Verteidiger. Gerade ein Verteidiger wird in der Lage sein, das Verfahren zu überwachen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu pochen.

Im Nachhinein vergrößern Sie so Ihre Chancen, die mögliche Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und/oder der mitgenommenen Gegenstände feststellen zu lassen.

Eine Durchsuchungsmaßnahme kann eventuell verkürzt oder abgewendet werden, wenn Sie das Gesuchte freiwillig herausgeben. Die freiwillige Herausgabe des Gesuchten und die damit verbundene Abkürzung der Durchsuchungsmaßnahme bietet sich insbesondere dann an, wenn bei fortgeführter Durchsuchung womöglich weiteres belastendes Material (sog. Zufallsfunde) gefunden werden würde.

Pochen Sie auf ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände.

Auf Verlangen des Betroffenen ist diesem eine schriftliche Mitteilung über die Durchsuchung unter Angabe von Gründen sowie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen. Insbesondere auf das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände sollten Sie nicht verzichten.

Findet bei Ihnen eine Durchsuchung statt oder werden Gegenstände und Unterlagen mitgenommen, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Strafverfolgungsorgane ermitteln also möglicherweise bereits seit längerer Zeit gegen Sie.

Durchsuchung - Anwalt Dr. Friedrich

Wie in jedem Strafverfahren gilt:

Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Rücksprache mit mir!