Haftungsverteilung bei provoziertem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall ist grundsätzlich in Anwendung der Regelungen des sogenannten Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass der Auffahrende entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat Auffahrunfall Rechtoder unaufmerksam war. In der Regel ist daher eine Alleinhaftung des Auffahrenden anzunehmen.

Dies gilt jedoch nicht bei einem atypischen Unfallverlauf. Wurde der Auffahrunfall durch eine grundlose Vollbremsung zur Disziplinierung des nachfolgenden Autofahrers verursacht, trifft den Vorausfahrenden die volle Haftung für den entstandenen Schaden.

Urteil des AG Solingen vom 06.01.2017
13 C 427/15
NJW-RR 2017, 866