Erzwingungshaft bei nicht bezahlter Geldbuße von 15 Euro?

Nach § 96 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) kann das Gericht auf Antrag der Ordnungsbehörde gegen den Schuldner eines Bußgeldes ErzwingungshaftErzwingungshaft anordnen, wenn dieser die Zahlung verweigert und er auf die Möglichkeit der Anordnung von Erzwingungshaft hingewiesen wurde.

Das Amtsgericht Dortmund hält grundsätzlich auch bei einer geringfügigen Geldbuße von nur 15 Euro die Anordnung von Erzwingungshaft für möglich. Jedoch gebietet es gerade bei derart geringen Geldbußen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass zunächst sämtliche Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße ausgeschöpft worden sind. Dies ist – wie hier – dann nicht der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde es sogar als unverhältnismäßig angesehen hat, wegen der insgesamt zu vollstreckenden Forderungen eine Vermögensauskunft des Schuldners zu verlangen, obgleich diese von deutlich geringerer Eingriffsintensität ist als eine Haft.

Beschluss des AG Dortmund vom23.02.2017
729 OWi 19/17 (b)
DAR 2017, 336